Unabhängigkeitsgrundsätze

ivotes hat sich zu folgenden Unabhängigkeitsgrundsätzen verpflichtet, welche ihrer Beratungstätigkeit zugrunde liegen.
  1. Beratungen und Empfehlungen haben unabhängig von Vermögensverwaltungsmandaten zu ergehen.
    Dies setzt gemäss ivotes voraus, dass Personen, welche beratend tätig sind, nicht gleichzeitig Vermögensverwaltungsmandate betreuen. Im Minimum ist zu fordern, dass Vermögensverwaltungsmandate offengelegt werden (Transparenz). Auf diese Weise lässt sich zumindest abschätzen, ob Interessenkollisionen mit fremden Vermögensinteressen bestehen könnten. Leider entspricht dies nicht heutiger Usanz. ivotes möchte hier als Leuchtturm fungieren und diesen Grundsatz als best practice etablieren.

  2. Beratungen und Empfehlungen haben unabhängig von einer beurteilten Publikumsgesellschaft zu ergehen.
    Beratungen bzw. Abstimmungsempfehlungen im Hinblick auf Generalversammlungen dürfen nicht von Personen vorgenommen bzw. verfasst werden, welche mit der betreffenden Publikumsgesellschaft in einer vertraglichen Beziehung oder in einer anderen Art von Beziehung stehen, welche geeignet ist, die Meinungsbildung der betroffenen Person beeinflussen zu können. Davon ausgenommen ist die gesellschaftsrechtliche Stellung als Aktionär; soweit der Stimmenanteil an der Publikumsgesellschaft die gesetzlichen Schwellen für die Offenlegung erreicht (vgl. Art. 20 BEHG), ist dieser indes klar zu deklarieren.

  3. Beratungen und Empfehlungen im Interesse der Versicherten haben zum einen Investitionsüberlegungen (finanzielle Kennzahlen wie Rendite etc.) zu berücksichtigen, zum anderen aber auch Gedanken der Social Responsibility ausreichend Rechnung zu tragen.
    Die Publikumsgesellschaft wird damit ausgehend von einem Stakeholderansatz als Unternehmen gesehen, welches unterschiedlichsten Anspruchsgruppen gerecht werden muss. Neben Aktionären (Investoren), Arbeitnehmern, Lieferanten, Abnehmern etc. bildet auch die Gesellschaft selbst, in welcher das Unternehmen seine Tätigkeit ausübt, ein wichtiger Bezugspunkt.